Wann Ihre Schule zum Reiseveranstalter wird
Reiseveranstalter und Vermittler unterliegen den Haftungsbestimmungen des Reisevertragsrechts und brauchen dafür eine eigene Deckungsvorsorge. Das gilt auch für Sportschulen, die in einem Pauschalangebot mehrere Leistungen zusammenfassen, zum Beispiel Schulung, Verpflegung, Unterkunft und Transfer. Ab diesem Moment haften Sie nicht nur für den eigenen Unterricht, sondern für die gesamte Reise.
Was die Schulhaftpflicht bereits abdeckt
Über unsere Schulhaftpflicht besteht Deckung für Personen- und Sachschäden, wenn Reisen im Rahmen der Schule mit dem Reisebus oder für Selbstfahrer angeboten werden. Damit sind die typischen Kursfahrten, Camps und Ausflüge abgesichert, inklusive Busreiserisiko.
Wo zusätzliche Deckungen nötig werden
Sobald Flugreisen dazukommen oder auch reine Vermögensschäden abgesichert sein sollen, reicht die Schulhaftpflicht nicht mehr aus. Dann brauchen Sie die Spezialdeckungen für Reiseveranstalter. Welche das im Einzelnen sind, zeigen wir Ihnen auf der Seite Reiseveranstalter.
- Sicherungsscheine für Pauschalreisen nach § 651r und § 651w BGB
- Spezialhaftpflicht für Personen- und Sachschäden inklusive Luftbeförderungsrisiko
- Vermögensschadenhaftpflicht für Reiseveranstalter
Der Sicherungsschein ist Pflicht
Wer den Reisepreis ganz oder teilweise vor der Reise einzieht, muss das Geld der Kunden gegen die eigene Insolvenz absichern und einen Sicherungsschein aushändigen. Das betrifft auch kleine Schulen mit wenigen Terminen im Jahr. Wir sagen Ihnen, welche Form der Absicherung für Ihre Größenordnung sinnvoll ist und wie Sie den Nachweis sauber dokumentieren.
Planen Sie eine Reise mit Ihrer Schule?
Schildern Sie uns kurz das Programm. Wir sagen Ihnen, ob Ihre bestehende Deckung reicht.