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Schadenservice

Rechtliche Hinweise im Schadenfall

Mitteilung nach § 28 Abs. 4 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) über die Folgen der Verletzung von Obliegenheiten nach dem Versicherungsfall.

Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,

die gesetzlichen Regelungen zum Recht der Versicherungsverträge verpflichten uns, Sie auf Ihre Pflichten nach Eintritt des Versicherungsfalles aufmerksam zu machen.

Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheiten, Vorlage von Belegen

Sie müssen nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Die Weisungen des Versicherers sind dabei zu befolgen, soweit es Ihnen zumutbar ist.

Zur Bearbeitung eines uns gemeldeten Schadenfalls benötigen wir Ihre Mithilfe. Sie sind daher verpflichtet, uns ausführliche, wahrheitsgemäße und fristgerechte Schadenberichte zu erstatten und uns bei der Schadenermittlung und Schadenregulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach unserer Ansicht für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen uns mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke und Belege fristgerecht übersandt werden. Das gilt insbesondere auch für die Stehlgutliste gemäß Ziffer 25 der Schadenanzeige für Einbruchdiebstahl-, Beraubungs- und Diebstahlschäden, die Sie bitte unverzüglich sowohl an uns als Ihren Versicherer als auch an die zuständige Polizeidienststelle übermitteln.

Leistungsfreiheit

Bitte beachten Sie die gesetzlichen Regelungen zu den Rechtsfolgen bei Verletzung von Melde-, Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheiten. Danach verlieren Sie Ihren Anspruch auf Versicherungsschutz bei vorsätzlicher Verletzung der Obliegenheiten, insbesondere dann, wenn Sie uns vorsätzlich keine oder unwahre Angaben machen oder uns die verlangten Belege und Nachweise nicht zur Verfügung stellen.

Bei einem grob fahrlässigen Verstoß gegen diese Obliegenheiten sind wir berechtigt, unsere Leistung im Verhältnis zur Schwere Ihres Verschuldens zu kürzen, gegebenenfalls bis zum vollständigen Anspruchsverlust. Eine Kürzung erfolgt nicht, wenn Sie uns nachweisen, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben.

Wir bleiben auch bei Verletzung Ihrer Obliegenheiten zur Leistung verpflichtet, wenn Sie uns nachweisen, dass die vorsätzliche oder grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung weder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Beachten Sie bitte, dass wir in jedem Fall leistungsfrei sind, wenn Sie die Obliegenheiten arglistig verletzt haben.

Wenn das Recht auf die Leistung nicht Ihnen, sondern einem Dritten zusteht, ist auch dieser zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Auskunft, Aufklärung und Vorlage von Belegen verpflichtet.

Im Zweifel: früh melden

Wenn Sie unsicher sind, ob ein Ereignis überhaupt versichert ist, melden Sie es trotzdem. Eine Meldung, die sich als unnötig herausstellt, kostet nichts. Eine verspätete Meldung kann dagegen Ihren Anspruch gefährden. Alle Formulare und Kontaktwege finden Sie unter Schaden melden.

Fragen zu Ihrem Schadenfall?

Wir sagen Ihnen, welche Unterlagen der Versicherer braucht und welche Fristen für Sie gelten.